Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 20.04.2005

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   FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03   

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FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03 (https://dejure.org/2005,5379)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.08.2005 - 2 K 306/03 (https://dejure.org/2005,5379)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. August 2005 - 2 K 306/03 (https://dejure.org/2005,5379)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung als steuerlich begünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines Psychotherapeuten aus selbstständiger Arbeit als Ausnahmefall; Fallgruppen der Ausnahmefälle; Voraussetzung von Einkünften aus außerordentlichen Holzeinkünften; Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Fünftel-Regelung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers [Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung] - Fünftel-Regelung; Honorarnachzahlung; Freiberufler; Nachzahlung; kassenärztliche Vereinigung; mehrjährige Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fünftel-Regelung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers (Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Tarifermäßigung bei Freiberuflern nur in Ausnahmefällen: Honorar-Nachzahlung für einen Freiberufler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines Psychotherapeuten aus selbstständiger Arbeit als Ausnahmefall; Fallgruppen der Ausnahmefälle; Voraussetzung von Einkünften aus außerordentlichen Holzeinkünften; Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1871
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Nur ausnahmsweise komme bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit in bestimmten Fällen eine begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993; I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).

    Denn das Tatbestandsmerkmal "mehrjährig" ist bereits erfüllt, wenn die Tätigkeit in wenigstens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).

    In seiner über Jahrzehnte bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, jeweils m.w.N.) hat der BFH zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen er ausnahmsweise die begünstigende Anwendung des § 34 EStG auch bei mehrjährigen Tätigkeiten von Freiberuflern zulässt, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975, IV R 33/72, BStBl. II 1975, 765).

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 77/70

    Wirtschaftsprüfer - Testamentsvollstrecker - Auseinandersetzung eines Nachlasses

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Zu § 34 Abs. 3 EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973; IV R 77/70, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975; IV R 33/72, BStBl II 1975, 765, und vom 17. Februar 1993; I R 119/91 BFH/NV 1993, 593 mit weiteren Nachweisen) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift bei Gewinneinkünften, zu denen auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 EStG), grundsätzlich unanwendbar ist.

    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961, IV 170/58 U, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961, IV 275/59 U, BStBl III 1961, 532; in BStBl II 1973, 729).

  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Zu § 34 Abs. 3 EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973; IV R 77/70, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975; IV R 33/72, BStBl II 1975, 765, und vom 17. Februar 1993; I R 119/91 BFH/NV 1993, 593 mit weiteren Nachweisen) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift bei Gewinneinkünften, zu denen auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 EStG), grundsätzlich unanwendbar ist.

    In seiner über Jahrzehnte bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, jeweils m.w.N.) hat der BFH zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen er ausnahmsweise die begünstigende Anwendung des § 34 EStG auch bei mehrjährigen Tätigkeiten von Freiberuflern zulässt, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975, IV R 33/72, BStBl. II 1975, 765).

  • BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72

    Nichtselbständige Arbeit - Selbständige Nebentätigkeit - Pflegschaft -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Zu § 34 Abs. 3 EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973; IV R 77/70, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975; IV R 33/72, BStBl II 1975, 765, und vom 17. Februar 1993; I R 119/91 BFH/NV 1993, 593 mit weiteren Nachweisen) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift bei Gewinneinkünften, zu denen auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 EStG), grundsätzlich unanwendbar ist.

    In seiner über Jahrzehnte bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, jeweils m.w.N.) hat der BFH zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen er ausnahmsweise die begünstigende Anwendung des § 34 EStG auch bei mehrjährigen Tätigkeiten von Freiberuflern zulässt, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975, IV R 33/72, BStBl. II 1975, 765).

  • BFH, 10.05.1961 - IV 170/58 U

    Voraussetzungen der Gewährung der Vergünstigung des § 34 Abs. 4

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961, IV 170/58 U, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961, IV 275/59 U, BStBl III 1961, 532; in BStBl II 1973, 729).
  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961, IV 170/58 U, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961, IV 275/59 U, BStBl III 1961, 532; in BStBl II 1973, 729).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    So hat der 11. Senat des BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung für die Vorgängerregelung des § 34 Abs. 3 EStG aF sowie der 4. Senat des BFH für die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nF entschieden, dass außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004, XI R 44/03, BStBl II 2005, 276 und BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005, IV B 76/03, nv, juris).
  • BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03

    Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    So hat der 11. Senat des BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung für die Vorgängerregelung des § 34 Abs. 3 EStG aF sowie der 4. Senat des BFH für die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nF entschieden, dass außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004, XI R 44/03, BStBl II 2005, 276 und BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005, IV B 76/03, nv, juris).
  • BFH, 21.11.1980 - VI R 179/78

    Laufende Bezüge, die einem Arbeitnehmer als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Danach sind außerordentliche Einkünfte stets einmalige, für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellen (BFH-Urteil vom 21. November 1980, VI R 179/78, BStBl. II 1981, 214).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1871 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. August 2005 2 K 306/03 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 14 K 75/03

    Antrag auf ermäßigte Besteuerung für Honorarnachzahlungen eines Psychologen;

    Das Niedersächsische Finanzgericht habe im Übrigen in einem vergleichbaren Fall die Steuervergünstigung gewährt (Hinweis auf Urteil des 2. Senats vom 31. August 2005 2 K 306/03, EFG 2005, 1875).

    In Fortentwicklung der Rechtsprechung des BFH hat das Niedersächsische Finanzgericht von der Kassenärztlichen Vereinigung an einen selbstständig tätigen Psychologen geleistete Honorarnachzahlungen als begünstigte außerordentliche Einkünfte für mehrjährige Tätigkeiten beurteilt (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31. August 2005 - 2. Senat - 2 K 306/03, EFG 2005, 1875).

    Der Senat lässt dahingestellt, ob die vom 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 31. August 2005 (EFG 2005, 1871, 1872) herausgearbeiteten Besonderheiten des kassenärztlichen Abrechnungssystems eine Gleichbehandlung der vom Kläger vereinnahmten Nachzahlungen mit den in einem Arbeitsverhältnis geleisteten Nachzahlungen rechtfertigen.

  • FG Hessen, 14.11.2006 - 13 V 2771/06

    Nachzahlung; Ermäßigte Besteuerung; Rechtsstreit; Außerordentliche Einkünfte;

    In vorliegendem Verfahren begehrt die Ast. gerichtlich Aussetzung der Vollziehung und nimmt Bezug auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.08.2005 (2 K 306/03), das in einem gleich gelagerten Sachverhalt der Klage stattgegeben hat.
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7446
FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03 (https://dejure.org/2005,7446)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.04.2005 - 2 K 306/03 (https://dejure.org/2005,7446)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. April 2005 - 2 K 306/03 (https://dejure.org/2005,7446)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Anspruchs auf Kindergeld durch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz; Behandlung der Schweiz bezüglich der Freizügigkeit wie einen Mitgliedstaat der EU; Konkurrenz der Anwendbarkeit der Vorschriften über das System der sozialen Sicherheit mehrerer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Teilkindergeld für Grenzgänger in die Schweiz bei Erhalt einer Kinderzulage im Kanton Thurgau/Schweiz; Verwirkung eines Kindergeldrückforderungsanspruchs; Kindergeld

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Teilkindergeld für Grenzgänger in die Schweiz bei Erhalt einer Kinderzulage im Kanton Thurgau/Schweiz; Verwirkung eines Kindergeldrückforderungsanspruchs; Kindergeld

  • datenbank.nwb.de

    Kein Anspruch auf Teilkindergeld für Grenzgänger in die Schweiz bei Erhalt einer Kinderzulage im Kanton Thurgau/Schweiz - Verwirkung eines Kindergeldrückforderungsanspruchs - Kindergeld

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1207
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Zur Begründung des hierauf am 15. März 2005 gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Das Gericht stütze sich in dem Gerichtsbescheid überwiegend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, welche jedoch lediglich die Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 2 EStG in der für die Jahre 1996 und 1997 maßgeblichen Fassung betreffe und wenig überzeugend sei.

    Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, also auch die Kollisionsnormen des Titels II der VO (EWG) Nr. 1408/71, zu beachten (Urteil des EuGH vom 10. Juli 1986 Rs. 60/85; Urteil des BFH vom 13. August 2002 VIII R 97/01, a.a.O.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BFH-Report 2004, 1060, 1062, Beilage zu BFH/NV 1/05, 33 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2004, 1139 ff.).

    Dies ist für Kinderzulagen an deutsche Grenzgänger in der Schweiz der Fall, da diese die Familien erheblich entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, a.a.O.).

    Deren Höhe leitet sich deshalb nicht aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den steuerrechtlichen Familienleistungsausgleich ab (vgl. Beschluss des BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, a.a.O.).

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Aber auch wer ihr entspricht, muss damit rechnen, dass aufgrund der veränderten Umstände ein Anspruch nicht mehr gegeben sein könnte (Urteil des BFH vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123).

    Der Kläger hat selbst nicht dargelegt, dem Verhalten der Familienkasse habe eine zumindest konkludente Zusage entnommen werden können, er brauche mit einer Rückforderung des Kindergelds nicht mehr zu rechnen (vgl. dazu Urteil des BFH vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, a.a.O.).

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 97/01

    Kindergeld; Familienleistung i.S.d. EWGV 1408/71

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Das Kindergeld nach den Vorschriften des EStG, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, fällt in den sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 und ist eine Familienleistung i.S.d. Artikel 4 Abs. 1 h der VO (EWG) Nr. 1408/71. Denn es dient, soweit es nicht die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes bewirkt, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG; Urteil des BFH vom 13. August 2002 VIII R 97/01, BFH/NV 2002, 1588, 1589).

    Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, also auch die Kollisionsnormen des Titels II der VO (EWG) Nr. 1408/71, zu beachten (Urteil des EuGH vom 10. Juli 1986 Rs. 60/85; Urteil des BFH vom 13. August 2002 VIII R 97/01, a.a.O.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BFH-Report 2004, 1060, 1062, Beilage zu BFH/NV 1/05, 33 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2004, 1139 ff.).

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Dadurch soll verhindert werden, dass Erwerbstätige davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 1996, Rs. C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, S. 1-4895, 4938 Randnummer 34, zu Artikel 73 VO (EWG) 1408/71; vom 11. April 1984, Rs 104/84, Slg. 1985, S. 2205, 2219).
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Gemäß § 68 EStG hat derjenige, der Kindergeld erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (vgl. Beschluss des BFH vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BStBl II 1999, 231).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 163/00

    Änderung einer Kindergeldfestsetzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Erst wenn die zur Rückforderung des Kindergelds führende Bearbeitungsdauer der Familienkasse mehrere Jahre beanspruchte, kann eine Verwirkung in Betracht kommen (Urteil des BFH vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BStBl II 2002, 174, 176).
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 180/81

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Finanzamtes auf Erlaß

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Überdies muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BStBl II 1984, 780, 781).
  • BFH, 21.07.1988 - V R 97/83

    Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrages für den

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Hinzu kommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus welchem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356, 359).
  • BFH, 24.06.1988 - III R 177/85

    Berücksichtigung der Verluste aus Beteiligungen an mehreren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Der Zeitablauf allein reicht für die Annahme der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs grundsätzlich nicht aus (z.B. Urteile des BFH vom 20. Juli 1988 I R 81/84, BFH/NV 1989, 78, 79; vom 24. Juni 1988 III R 177/85, BFH/NV 1989, 351, 352).
  • EuGH, 04.07.1985 - 104/84

    Kromhout / Raad van Arbeid

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 306/03
    Dadurch soll verhindert werden, dass Erwerbstätige davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 1996, Rs. C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, S. 1-4895, 4938 Randnummer 34, zu Artikel 73 VO (EWG) 1408/71; vom 11. April 1984, Rs 104/84, Slg. 1985, S. 2205, 2219).
  • BFH, 31.10.1974 - IV R 160/69

    Verzinsung - Steuererstattungsbetrag - Rechtshängigkeit - Einspruchsverfahren -

  • BFH, 20.07.1988 - I R 81/84

    Übergang der Steuerschulden und der Körperschaftsschulden nach Eintragung des

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 61/00

    Kindergeld; Familienleistung i.S.d. EWGV 1408/71

  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

  • BFH, 24.03.2006 - III R 41/05

    Kein Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld nach dem EStG bei Erwerbstätigkeit in

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1207 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 233/04

    Ab 1.6.2002 kein Kindergeld oder Teilkindergeld nach dem EStG für Eheleute, die

    Über die hiergegen nach erfolglosem Einspruch vom Ehemann erhobene Klage 2 K 306/03 hat das Gericht noch nicht entschieden.
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